Arbeitnehmerveranlagung2017-06-01T19:23:31+00:00

Pflichtveranlagung

Wenn Ihr Jahreseinkommen mehr als € 12.000 betragen hat, besteht die Pflicht zur Veranlagen, wenn

  • Sie weitere Einkünfte im Veranlagungsjahr erzielt haben und diese € 730,00 überschritten haben.
  • das Pendlerpauschele oder der Kinderbetreuungszuschuss falsch oder zu unrecht bezogen wurde und Sie Ihre Meldepflicht nicht nachgekommen sind.
  • Sie im Kalenderjahr gleichzeitig mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben.
  • der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt wurde.

Antragsveranlagung

Es ist jederzeit möglich eine freiwillige Veranlagung zu beantragen.
Dies ist dann sinnvoll, wenn mit einer Gutschrift gerechnet wird. Der Zeitraum für die Antragsveranlagung beträgt 5 Jahre.

Die Antragsveranlagung sollten Sie durchführen, wenn Sie

  • Ausgaben für Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen hatten.
  • Unterhalt für Kinder bezahlen.
  • in einem Dienstverhältnis stehen, wo lediglich Sozialversicherung aber keine Lohnsteuer abgeführt wurde.
  • Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag haben, dieser aber nicht von Ihrem Dienstgeber berücksichtig wurde.
  • Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, diese aber nicht von Ihrem Dienstgeber berücksichtig wurde.
  • Anspruch auf Mehrkinderzuschlag haben.
  • unterschiedlich hohe Bezüge bzw. Dienstunterbrechungen hatten (Karenz, etc).